RS Vwgh 2002/12/18 2001/13/0057

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die gegenständlich zu beurteilende Tätigkeit des Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH (Geschäftsführer) und die dafür empfangenen Vergütungen sind streng zu trennen von jenem Bereich, in dem der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG auftritt. Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof daher betont, dass es im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt, nicht aber auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130057.X01

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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