Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §7;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen stellen kein Entgelt für den Nichtverbrauch des Urlaubs, somit kein Entgelt für den Verzicht auf die Freistellung von der Arbeit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Das - nach arbeitsrechtlichen Vorschriften angefallene - Urlaubsentgelt zählt zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass nach der Regelung der §§ 9f UrlaubsG die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses das Ausmaß der Abgeltung für das Urlaubsentgelt bestimmt (Hinweis Marhold, ASoK 199... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei Kommunalsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 65,202.660 S festgesetzt, was gegenüber der erklärten Kommunalsteuer zu einer Nachforderung von 236.374 S führte. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die mitbeteiligte Partei vor, die Nachforderung ergebe sich dadurch, daß die Behörde Urlaubsentschädigungen und Urlaubs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen. Bei derartigen Bezügen handelt es sich um das volle (Urlaubsentschädigung) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/13/0030 3 Stammrechtssatz Der im § 67 Abs 6 EStG 1988 enthaltene Nebensatz "die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" läßt erkennen, daß es sich hier um Bezüge handeln muß, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10;UrlaubsG 1976 §6;UrlaubsG 1976 §9;
Rechtssatz: Das Urlaubsentgelt, welches dem Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis ohne weitere Gegenleistung seinerseits zusteht, gebührt aufgrund des § 9 UrlaubsG zur Gänze oder aufgrund des § 10 UrlaubsG zumin... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: EStG 1988 §67 Abs6;KommStG 1993 §5 Abs1;KommStG 1993 §5 Abs2 litb;UrlaubsG 1976 §10 Abs1;UrlaubsG 1976 §6 Abs1;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Anführung des allgemeinen Begriffes "Abfindungen" in § 67 Abs 6 EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung auf "Urlaubsabfindungen" abstellen würde. Überdies ist kein ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine KG. Ihr Komplementär ist die B-GmbH, FB war im Streitzeitraum einer ihrer Kommanditisten. FB war auch Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer der B-GmbH. Für die KG erbrachte er Arbeitsleistungen anderer Art. Mit Berufungsentscheidung der Marktgemeinde Lauterach wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer für das Jahr 1994 vorgeschrieben; dabei wurden in die Steuerbemessungsgrundlage die an FB gewährten Vergütungen für dessen Arbeitsl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die durch § 23 Z 2 EStG 1988 erfaßten Arbeitsvergütungen eines Mitunternehmers stellen keine von der Kommunalsteuer erfaßten Arbeitslöhne dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997150128.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Das KommStG 1993 knüpft durch die Definition der Arbeitslöhne und der Dienstnehmer an das EStG 1988 an. Die Kommunalsteuer erfaßt nur solche Bezüge, die unter § 25 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b oder § 22 Z 2 EStG 1988 fallen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1;EStG 1988 §47;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1;
Rechtssatz: Für den Mitunternehmer normiert § 23 Z 2 EStG 1988 ua, daß Vergütungen für seine Tätigkeiten im Dienste der Mitunternehmerschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer ge... mehr lesen...