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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Vereinbarung der Entlohnung in Form eines Mindestbezuges von 600.000 S jährlich, Sachbezügen sowie Anspruch auf 40% des EGT kommt wirtschaftlich der Vereinbarung einer Erfolgsprämie gleich, was für leitende Angestellte, zumal für Geschäftsführer, nicht unüblich ist (Hinweis E 19.6.2002, 2001/15/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140094.X02Im RIS seit
05.12.2002