Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistung anderen Marktteilnehmern anbieten könnte, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140070.X01Im RIS seit
10.06.2002