Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134Rechtssatz
Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten gegeben ist, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X01Im RIS seit
10.06.2002Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016