RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134

Rechtssatz

Dass Tätigkeiten (auch) vom häuslichen Büro aus erbracht werden und keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten gegeben ist, sind Umstände, die einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X01

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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