RS Vwgh 2003/12/17 2003/13/0097

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben ergeben. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an (Hinweis 18. Dezember 2002, 2001/13/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130097.X02

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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