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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Ein 50 bis 70 Wochenstunden umfassender Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers, "insbesondere Akquisition, Pflege Kundenkontakte, generelle Überwachungstätigkeit (z.B. Personal, Rechnungswesen)", lassen den Schluss, ein damit betrauter Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert, nicht rechtswidrig erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140094.X01Im RIS seit
05.12.2002