RS Vwgh 2002/1/29 2001/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/14/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0073 E 29. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Dass keine monatliche Auszahlung erfolgte, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde, ist für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreichend (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140074.X05

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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