RS Vwgh 2003/12/17 2003/13/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der Liquidität der Gesellschaft lassen für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Abhängigkeit vom Erfolg der Tätigkeit des Geschäftsführers zu (Hinweis E 27. Februar 2002, 2001/13/0103; E 23. Jänner 2002, 2001/13/0108). Dass sich laut Angabe der Gesellschaft die "Anzahl und Höhe der Vergütungen und somit das Ausmaß der Gesamtentschädigung" in den einzelnen Jahren nach der Liquiditätssituation der Gesellschaft gerichtet habe, ist nach der Rechtsprechung des VwGH ebenso wenig von Bedeutung, wie es auch nicht auf eine zeitliche Regelmäßigkeit der Auszahlungen der Geschäftsführervergütungen in den einzelnen Jahren ankommt (Hinweis E 28. November 2002, 2001/13/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130097.X03

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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