Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 14.03.2008 in Zeit von 09:22 Uhr bis 09:48 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz (innerhalb einer Parkzone) in G, vor dem Haus M in der Nähe des Hauses Nr. 13 ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn de... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Z 5 Grazer ParkgebV ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind. Jedoch schreiben weder das Steiermärkische ParkgebührenG, noch die Grazer ParkgebV vor, dass bei dieser Kennzeichnung die Vorderseite des angeführten Behindertenausweises ersich... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 21.4.2004 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen HB-1 am 29.1.2004 um 16.46 Uhr in Wien, E-gasse 11 (MA 67-PA- 535279/4/0 entsprechend UVS-05/K/34/5830/2004), am 2.2.2004 um 14.16 Uhr in Wien, E-gasse 13 (MA 67-PA-535317/4/7 entsprechend UVS-05/V/34/5832/2004) und am 10.2.2004 um 12.53 Uhr in Wien, E-gasse 17 (MA 67-PA-539190/4/0 entsprechend UVS-05/V/34/5833/20... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Umstand, dass eine Berechtigung durch einen bestimmten behördlichen Akt mit konstitutiver Wirkung verliehen wird, bedeutet nicht notwendig, dass es für den Wegfall dieser Berechtigung eines entgegengesetzten behördlichen Akts bedürfte (zu Beginn und Ende der gewerberechtlichen Wirkung der Bestellung eines Geschäftsführers etwa VwGH vom 24.5.1994, 94/04/0064, und vom 22.12.1992, 92/04/0203). mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem Tod des Berechtigungsinhabers wird der Behindertenausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 somit ungültig und darf unabhängig von seiner allfälligen behördlichen Entziehung von niemandem mehr verwendet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen (aufgrund Ablebens schon ungültigen) Behindertenausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 einer gar nicht beförderten Person (auch) zum Zweck der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden Ausnahme von der (seinerseits missachteten) Verpflichtung zur Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe benutzt, hinterzieht sie. mehr lesen...
Rechtssatz: Niemand kann sich auf Unkenntnis des Ablebens einer Person berufen, von deren Mitfahren(lassen) er seine angebliche Berechtigung herleitet. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über das Ungültigwerden des nach § 29b Abs 1 StVO 1960 ausgefolgten Ausweises in Verbindung mit dem offenbaren Zweck der
Norm: , nur entsprechend gehbehinderten Personen (nach erfolgtem Nachweis) die erforderlichen Erleichterungen im Sinne des § 29b Abs 2 und 3 StVO 1960 zuzugestehen, verbietet die Annahme, jemand dürfe sich auf einen ihm nur aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung noch zu Gebote stehenden, mat... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch nach der 20. StVO-Novelle enthält § 29b StVO1960 keine Ermächtigung, den mit konstitutiver Wirkung (etwa VwGH vom 14.10.1994, 94/02/0145) ausgefolgten Ausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 bei Wegfall der Voraussetzungen für seine Verleihung (dauernd starke Gehbehinderung) für ungültig zu erklären, sondern bloß, ihn bei Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch den Ausweisinhaber zu entziehen, mithin einzuziehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf, er habe sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges deutlich sichtbar gemacht zu haben, dann exkulpiert, wenn der Beschuldigte im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft A ist und diesen an der Frontseite des KFZ anbrachte. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Kurzparkzo... mehr lesen...
Rechtssatz: Hält der Beschuldigte unmittelbar vor dem Rasthaus im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Gehbehinderte Personen" an, ohne einen Ausweis gemäß § 29b StVO zu besitzen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Da der Beschuldigte aufgrund eines Schreibens des Bundessozialamtes Kärnten eine 60 %ige Gesundheitsschädigung - vor allem eine Gehbehinderung (40 % Posttraumatische Arthrose beider Sprunggelenke, 20 % Rezidi... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen aus, sein Einspruch beinhaltete nicht die "Bezahlung" der Strafe, sondern das offen hinter der Windschutzscheibe liegende Dokument des Landesinvalidenamtes von Wien und Niederösterreich, woraus hervorgehe, daß er zu 100% Invalide sei. 2. Zu diesem Vorbringen wird lediglich in rechtlicher Hinsicht bemerkt, daß der Berufungswerber nicht durch die Hinterlegung eines Behindertenpasses des Landesinvalidenamtes in de... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch Anbringung eines Behindertenausweises des Landesinvalidenamtes hinter der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges gelangt der Behinderte nicht in den Genuß der in § 29b StVO 1960 vorgesehenen Berechtigungen beim Abstellen seines Fahrzeuges, mag auch die Behinderung 100% betragen. Ein Behinderter benötigt vielmehr einen Ausweis gemäß der VO des BM für Verkehr vom 16.11.1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordn... mehr lesen...
Begründung: I) Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 5.2.1994, von 8.05 Uhr bis 8.20 Uhr, in Wien, S-gasse den Pkw mit dem Kennzeichen W-18 1) außerhalb eines Parkplatzes schräg zum Rande der Fahrbahn abgestellt, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung bzw Verkehrsbehinderung gegeben gewesen sei und 2) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt, wo... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte J**** H***** mit Straferkenntnis vom 14.12.1993, Zl 3-****-93 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §24 Abs1 litc StVO, weil er als Lenker des PKW ** ***X am 13.06.1993 um 15,50 Uhr in P*******, N*********** Straße nächst Haus Nr 1 das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs gehalten habe, obwohl die Benützung des Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt gewesen sei. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Halte- und Parkverbot vor nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzwegen gilt auch für Inhaber eines Ausweises gemäß §29b StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Ragt ein Teil des Fahrzeuges in den 5 m Bereich (Abstand zum Schutzweg 4,88 m), dann ist es nicht entscheidend, wie weit entfernt vom Schutzweg das Fahrzeug gestanden ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird beim Abstellen ihres Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29 b Abs 4 StVO (idF 1977/616, Behindertenausweis) dies nicht deutlich sichtbar gekennzeichnet, ist die Parkgebühr mittels sichtbaren Anbringen der, der Abstelldauer entsprechenden, nach Maßgabe des § 5 Abs 2 der ParkgebührenV Klagenfurt markierten Parkscheines bei Beginn des Abstellvorganges zu entrichten. mehr lesen...