Hält der Beschuldigte unmittelbar vor dem Rasthaus im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Gehbehinderte Personen" an, ohne einen Ausweis gemäß § 29b StVO zu besitzen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Da der Beschuldigte aufgrund eines Schreibens des Bundessozialamtes Kärnten eine 60 %ige Gesundheitsschädigung - vor allem eine Gehbehinderung (40 % Posttraumatische Arthrose beider Sprunggelenke, 20 % Rezidivierender Lumbago bei statischer Skoliose wegen Beinverkürzung) - attestiert wurde und der Beschuldigte der Meinung war, dass er von der Ausnahmebestimmung der Zusatztafel "Gehbehinderte Personen" erfasst ist, ist von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen, so dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.