Gemäß § 3 Z 5 Grazer ParkgebV ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind. Jedoch schreiben weder das Steiermärkische ParkgebührenG, noch die Grazer ParkgebV vor, dass bei dieser Kennzeichnung die Vorderseite des angeführten Behindertenausweises ersichtlich sein muss. Somit hat der Hinweis auf dem "neuen" Ausweisformular, wonach die Vorderseite des Ausweises gut sichtbar sein muss, keine Gültigkeit für "alte" Ausweise, die der damaligen Verordnung BGBL 655/1976, zuletzt geändert durch BGBL 80/1990, entsprachen und gemäß § 4 der geltenden GehbehindertenausweisV, BGBL 252/2000, weiterhin gültig bleiben. Daher kann bei einem "alten" Ausweis nach § 29b StVO bereits dann von einer ausreichen Kennzeichnung gesprochen werden, wenn am ersichtlich gemachten Teil des hinter der Windschutzscheibe angebrachten Ausweises die Personaldaten des Inhabers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift), eine amtliche Stempelmarke und der Hinweis auf die erforderliche gut sichtbare Anbringung ohne Zweifel erkennbar sind. Diese wesentlichen Daten ermöglichen es bereits, durch Rückfragen sicherzustellen, ob für den Fahrzeuglenker ein "alter" Behindertenausweis ausgestellt worden war. Zweifel dieser Art bestanden im konkreten Fall gar nicht (der Berufungswerber hatte sich laut Straferkenntnis lediglich geweigert, den "verkehrt" angebrachten Ausweis umzudrehen). Somit war der Vorhalt, dass der Berufungswerber mangels Ausnahme von der Parkgebührenpflicht die Parkgebühr nach § 2 ParkgebG und § 1 Grazer ParkgebV durch Lösung eines Automatenparkschein entrichten hätte müssen, nicht zutreffend.