Der Beschuldigte ist vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf, er habe sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges deutlich sichtbar gemacht zu haben, dann exkulpiert, wenn der Beschuldigte im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft A ist und diesen an der Frontseite des KFZ anbrachte. (Einstellung des Verfahrens)