RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/5830/2004

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Wer einen (aufgrund Ablebens schon ungültigen) Behindertenausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 einer gar nicht beförderten Person (auch) zum Zweck der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden Ausnahme von der (seinerseits missachteten) Verpflichtung zur Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe benutzt, hinterzieht sie.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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