Wer einen (aufgrund Ablebens schon ungültigen) Behindertenausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 einer gar nicht beförderten Person (auch) zum Zweck der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden Ausnahme von der (seinerseits missachteten) Verpflichtung zur Entrichtung der Wiener Parkometerabgabe benutzt, hinterzieht sie.