Wird beim Abstellen ihres Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29 b Abs 4 StVO (idF 1977/616, Behindertenausweis) dies nicht deutlich sichtbar gekennzeichnet, ist die Parkgebühr mittels sichtbaren Anbringen der, der Abstelldauer entsprechenden, nach Maßgabe des § 5 Abs 2 der ParkgebührenV Klagenfurt markierten Parkscheines bei Beginn des Abstellvorganges zu entrichten.