Der bloße Umstand, dass eine Berechtigung durch einen bestimmten behördlichen Akt mit konstitutiver Wirkung verliehen wird, bedeutet nicht notwendig, dass es für den Wegfall dieser Berechtigung eines entgegengesetzten behördlichen Akts bedürfte (zu Beginn und Ende der gewerberechtlichen Wirkung der Bestellung eines Geschäftsführers etwa VwGH vom 24.5.1994, 94/04/0064, und vom 22.12.1992, 92/04/0203).