RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/5830/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Niemand kann sich auf Unkenntnis des Ablebens einer Person berufen, von deren Mitfahren(lassen) er seine angebliche Berechtigung herleitet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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