Durch Anbringung eines Behindertenausweises des Landesinvalidenamtes hinter der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges gelangt der Behinderte nicht in den Genuß der in § 29b StVO 1960 vorgesehenen Berechtigungen beim Abstellen seines Fahrzeuges, mag auch die Behinderung 100% betragen. Ein Behinderter benötigt vielmehr einen Ausweis gemäß der VO des BM für Verkehr vom 16.11.1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 655.