TE UVS Wien 1995/12/21 03/M/18/831/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied DDr Lacina über die Berufung des Herrn Othmar Julius S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 8.11.1995 zur Zahl MA 67-RV-137629/5/6, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960, womit über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 700,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, verhängt und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von S 70,-- vorgeschrieben wurde, entschieden:

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs 4 AVG bestätigt. Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 140,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text

Begründung:

1. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen aus, sein Einspruch beinhaltete nicht die "Bezahlung" der Strafe, sondern das offen hinter der Windschutzscheibe liegende Dokument des Landesinvalidenamtes von Wien und Niederösterreich, woraus hervorgehe, daß er zu 100% Invalide sei.

2. Zu diesem Vorbringen wird lediglich in rechtlicher Hinsicht bemerkt, daß der Berufungswerber nicht durch die Hinterlegung eines Behindertenpasses des Landesinvalidenamtes in den Genuß der durch § 29b StVO 1960 vorgesehenen Bestimmungen für gehbehinderte Personen gelangt, sondern nur für den Fall, daß er einen Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl 655 besitzt.

Gemäß § 29b Abs 4 StVO 1960 hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Antragsteller der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern.

§ 1 der obgenannten Verordnung legt nun fest, daß der Ausweis für stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO in rechteckiger Form mit einer Länge von etwa 150 mm und einer Breite von etwa 105 mm auszuführen ist.

Die sich aus dem Besitz eines solchen Ausweises ergebenden Rechtsvorteile sind nicht auf den örtlichen Wirkungsbereich der ausstellenden Behörde beschränkt, sondern gelten durch die gesetzliche Regelung in § 29b StVO im gesamten Bundesgebiet.

§ 2 dieser Verordnung bestimmt, daß der Inhalt des Ausweises dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen hat. Das allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben.

3. Beweiswürdigung

Ohne Zweifel geht nun aus dem vom Berufungswerber hinter der Windschutzscheibe hinterlegten Behindertenausweises des Landesinvalidenamtes für Wien und Niederösterreich das Kennzeichen des von ihm gelenkten KFZ nicht hervor.

Ebensowenig weist der Ausweis des Landesinvalidenamtes für Wien und Niederösterreich die in der obgenannten Verordnung angeführten Ausmaße von etwa 150 mm x 105 mm auf.

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

4. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat auch nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers war gleichfalls nicht als völlig geringfügig anzusehen, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde zugunsten des Berufungswerbers die zur Tatzeit angenommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd sowie die angegebenen bescheidenen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die geschiedene Ehefrau berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 des VStG.

Schlagworte
Ausnahmen der Halte- und Parkbeschränkungen für dauernd stark gehbehinderte Personen Behinderenausweis des Landesinvaliedenamtes.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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