RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/5830/2004

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über das Ungültigwerden des nach § 29b Abs 1 StVO 1960 ausgefolgten Ausweises in Verbindung mit dem offenbaren Zweck der Norm, nur entsprechend gehbehinderten Personen (nach erfolgtem Nachweis) die erforderlichen Erleichterungen im Sinne des § 29b Abs 2 und 3 StVO 1960 zuzugestehen, verbietet die Annahme, jemand dürfe sich auf einen ihm nur aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung noch zu Gebote stehenden, materiell unrichtigen Ausweis berufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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