Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über das Ungültigwerden des nach § 29b Abs 1 StVO 1960 ausgefolgten Ausweises in Verbindung mit dem offenbaren Zweck der Norm, nur entsprechend gehbehinderten Personen (nach erfolgtem Nachweis) die erforderlichen Erleichterungen im Sinne des § 29b Abs 2 und 3 StVO 1960 zuzugestehen, verbietet die Annahme, jemand dürfe sich auf einen ihm nur aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Ablieferungsverpflichtung noch zu Gebote stehenden, materiell unrichtigen Ausweis berufen.