RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/5830/2004

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Auch nach der 20. StVO-Novelle enthält § 29b StVO1960 keine Ermächtigung, den mit konstitutiver Wirkung (etwa VwGH vom 14.10.1994, 94/02/0145) ausgefolgten Ausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 bei Wegfall der Voraussetzungen für seine Verleihung (dauernd starke Gehbehinderung) für ungültig zu erklären, sondern bloß, ihn bei Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch den Ausweisinhaber zu entziehen, mithin einzuziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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