Auch nach der 20. StVO-Novelle enthält § 29b StVO1960 keine Ermächtigung, den mit konstitutiver Wirkung (etwa VwGH vom 14.10.1994, 94/02/0145) ausgefolgten Ausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 bei Wegfall der Voraussetzungen für seine Verleihung (dauernd starke Gehbehinderung) für ungültig zu erklären, sondern bloß, ihn bei Verletzung der Ablieferungsverpflichtung durch den Ausweisinhaber zu entziehen, mithin einzuziehen.