Norm: GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist a... mehr lesen...
Norm: GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen U... mehr lesen...
Norm: GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. Ein "freier Arbeitsmarkt" ist somit keine Verweisungsvoraussetzung. (Hier: Tabaktrafika... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 Abs1 BaGSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Übte der Versicherte überwiegend mehrere Lehrberufe oder angelernte Berufe (gleichzeitig oder nacheinander) aus, so ist Invalidität nur dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe in dem im § 255 Abs 1 ASVG bezeichneten Maß herabgesunken ist. Entscheidungstexte 10 ObS 293/94 Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 2... mehr lesen...
Norm: GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versich... mehr lesen...
Norm: GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Die Neuregelung des § 133 Abs 2 ist auch auf selbständig Erwerbstätige anzuwenden, deren Gewerbe nicht eine handwerkliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, sondern etwa ein Handelsgewerbe. Im Hinblick auf die inhaltliche Nähe der Regelung des § 133 Abs 2 GSVG zu den Bestimmungen über den Berufsschutz nach dem ASVG, kann für die Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG auf die ent... mehr lesen...
Norm: BSVG §124 Abs2GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Unternehmensinhabers erforderlich ist, doch nicht das einzige. Es kommt hiebei auf Art, Umfang und Struktur des Unternehmens an. Die bloße Zahl der Mitarbeiter sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang der Arbeitsbereich des Unternehmensinhabers delegiert werden könnte. ... mehr lesen...
Norm: GSVG §131c Abs1 Z3GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjah... mehr lesen...
Norm: GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Geschäftsinhabers erforderlich ist, doch ist dies nicht das einzige. Es ist Art, Umfang und Struktur des klägerischen Unternehmens zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob und wie weit der Arbeitsbereich des Klägers delegiert werden konnte. Entscheidungstexte 10 ObS 24... mehr lesen...
Norm: GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: § 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) lässt bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Kleingewerbebetreibenden nur mehr eine qualifizierte Verweisung zu, wie dies bei unselbständig Erwerbstätigen schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht. Ents... mehr lesen...
Norm: GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Hat ein in der Pensionsversicherung nach dem GSVG Versicherter zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate mehrere selbständige Teiltätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausgeübt und war seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes oder dieser Betriebe notwendig, so ist er nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 2, wenn er seiner zuletzt ausgeübten selbständi... mehr lesen...
Norm: GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 133 Abs 2 GSVG erfüllt sind, können nur volle Monate einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 10 ObS 40/93 Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 40/93 Veröff: SSV-NF 7/31 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art140 Abs1GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Gegen die Voraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 Abs 2 GSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 40/93 Entscheidungstext OGH 18.03.1993 10 ObS 40/93 Veröff: SSV-NF 7/31 10 ObS 2206/96a Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2206/96... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche
Begründung: des Berufungsgerichtes, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt sind, ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten: Linseder-Teschner MGA GSVG 43.ErgLfg zitieren auf S 370/7 die Entscheidung eines Erstgerichtes, in der ausg... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 27.2.1991 stellte die beklagte Partei aufgrund des Antrages vom 7.11.1990 fest, daß der am 26.8.1935 geborene Kläger nicht erwerbsunfähig iS des § 124 Abs 1 und 2 BSVG sei. Er könne noch einem regelmäßigen Erwerb nachgehen. Wegen der Betriebsgröße sei seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes nicht notwendig. Die auf "Anerkennung" der Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung gerichtete Klage stützt sich lediglich dara... mehr lesen...