Norm
GSVG §133 Abs2Rechtssatz
Die Zahl der Arbeitnehmer ist zwar ein Kriterium dafür, ob die persönliche Mitarbeit des Geschäftsinhabers erforderlich ist, doch ist dies nicht das einzige. Es ist Art, Umfang und Struktur des klägerischen Unternehmens zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob und wie weit der Arbeitsbereich des Klägers delegiert werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086532Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00241_9400000_002