Rechtssatz
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016