RS OGH 1996/7/16 10ObS2206/96a, 10ObS2359/96a, 10ObS2395/96w, 10ObS2275/96y, 10ObS20/97g, 10ObS28/97

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2206/96a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2206/96a
  • 10 ObS 2275/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
  • 10 ObS 2359/96a
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2359/96a
    nur: Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist. (T1)
  • 10 ObS 2395/96w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2395/96w
  • 10 ObS 20/97g
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 20/97g
  • 10 ObS 28/97h
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 28/97h
    Beisatz: Hier: Textilmarktfahrerin kann trotz eingeschränktem Leistungskalkül noch die Tätigkeit einer Textileinzelhändlerin ausüben. (T2)
  • 10 ObS 382/97t
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 ObS 382/97t
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 10 ObS 10/98p
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 10/98p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Marktfierant. (T3)
  • 10 ObS 107/98b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 107/98b
    nur T1
  • 10 ObS 147/98k
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 147/98k
    Vgl auch
  • 10 ObS 248/98p
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 248/98p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. (T4)
  • 10 ObS 124/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
    nur: Hiebei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. (T5) Beisatz: Eine derartige Umorganisation des Betriebes soll nur dazu dienen, den Betriebsinhaber von allfälligen ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, nicht aber von jeglicher persönlichen Mitarbeit zu entbinden. (T6)
  • 10 ObS 387/01m
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 387/01m
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes an. Vom Versicherten muss daher auch verlangt werden, sein Gewerbe dort auszuüben, wo ein entsprechender Bedarf besteht. (T7) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. (T8)
  • 10 ObS 257/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 257/02w
    Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T9)
  • 10 ObS 28/04x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 28/04x
    Auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 169/04g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 169/04g
    Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T10)
  • 10 ObS 163/04z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 ObS 163/04z
    Auch
  • 10 ObS 57/08t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 57/08t
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufs Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die soweit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. (T11); Beisatz: Die Verweisung des Versicherten innerhalb des durch § 133 Abs 2 GSVG abgesteckten Rahmens ist daher auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand wie bisher in modifizierter Betriebsform zulässig. (T12)
  • 10 ObS 204/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 204/09m
    Auch; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106377

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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