Norm
GSVG §133 Abs2Rechtssatz
Hat ein in der Pensionsversicherung nach dem GSVG Versicherter zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate mehrere selbständige Teiltätigkeiten in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben ausgeübt und war seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes oder dieser Betriebe notwendig, so ist er nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 2, wenn er seiner zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wenigstens in einer bisherigen Sparte - im einzigen bisherigen Betrieb oder in einem der bisherigen Betriebe - unter zumutbaren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Bedingungen weiter nachgehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086416Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_010OBS00232_9300000_001