Norm
GSVG §133 Abs2Rechtssatz
§ 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der 19. Nov (BGBl 1993/336) lässt bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Kleingewerbebetreibenden nur mehr eine qualifizierte Verweisung zu, wie dies bei unselbständig Erwerbstätigen schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018