RS OGH 1996/8/20 10ObS2275/96y, 10ObS2359/96a, 10ObS101/00a, 10ObS55/02i, 10ObS40/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist jedoch nicht auf manuelle Mitarbeit beschränkt, sondern ist auch erfüllt, wenn eine rein dispositive Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre (vergleiche RSNr. 85905 zu § 124 Abs 2 BSVG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2275/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2275/96y
  • 10 ObS 2359/96a
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2359/96a
    Auch
  • 10 ObS 101/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
    Auch; nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit in § 133 Abs 2 GSVG ist erfüllt, wenn der Betrieb ohne Mitarbeit des Versicherten nicht lebensfähig wäre. (T1) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch Normierung des Erfordernisses der persönlichen Mitarbeit des Betriebsinhabers die kleineren Selbständigen schützen, die bei Ausfall ihrer Arbeitskraft ihre einzige Einkommensquelle verlieren. (T2)
  • 10 ObS 55/02i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 55/02i
    nur: Unter der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes ist die ausführende Mitarbeit zu verstehen, die notwendig ist, um wirtschaftlich gesehen den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten. (T3); Beis wie T2
  • 10 ObS 40/08t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 40/08t
    nur T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Mitarbeit im Sinne des § 133 Abs 2 lit b GSVG ist nicht auf die manuelle Tätigkeit beschränkt, sondern ist auch dann erfüllt, wenn eine rein dispositive (=nichtmanuelle) Tätigkeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich war und der Betrieb ohne diese Mitarbeit des Versicherten nicht wirtschaftlich vertretbar zu führen wäre. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106495

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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