RS OGH 1995/2/28 10ObS293/94, 10ObS2024/96m, 10ObS47/99f, 10ObS101/00a, 10ObS40/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

ASVG §255 Abs1 Ba
GSVG §133 Abs2

Rechtssatz

Übte der Versicherte überwiegend mehrere Lehrberufe oder angelernte Berufe (gleichzeitig oder nacheinander) aus, so ist Invalidität nur dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe in dem im § 255 Abs 1 ASVG bezeichneten Maß herabgesunken ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 293/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 293/94
  • 10 ObS 2024/96m
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2024/96m
  • 10 ObS 47/99f
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 47/99f
    Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter, der nicht nur eine, sondern zwei (oder mehrere) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt hat, gilt solange nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 2 GSVG, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiter ausüben kann. (T1)
  • 10 ObS 101/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten kommt es nach § 133 Abs 2 GSVG auf die Tätigkeit an, die zuletzt (durch mindestens 60 Kalendermonate) ausgeübt wurde. Eine Tätigkeit, die nicht zuletzt ausgeübt wurde, ist daher außer Betracht zu lassen, wenn eine andere bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde. Insoweit besteht ein Unterschied zur Regelung des § 255 Abs 1 ASVG. (T2)
  • 10 ObS 40/08t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 40/08t
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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