Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2Rechtssatz
Die Verweisung hat abstrakt zu erfolgen. Der Frage, ob eine solche Verweisungstätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keinerlei Bedeutung zu. Ein "freier Arbeitsmarkt" ist somit keine Verweisungsvoraussetzung. (Hier: Tabaktrafikant).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021