Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66a Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/10/0024 E 29. Oktober 1992 VwSlg 13731 A/1992 RS 4(hier: nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Entsprechend dem Zweck des § 66a Abs 1 ForstG 1975, die Bewirtschaftung des Waldes unter Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu ermöglichen, haben auch jene Erschließungsvarianten außer Betracht zu bleiben, die solche Kosten verursache... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §59;ForstG 1975 §66a Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Der
Spruch: eines Bescheides, mit dem die Verpflichtung gemäß § 66a Abs. 1 ForstG aufgetragen wird, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung von Grundstücksteilflächen zu dulden, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestim... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz das Recht zur Mitbenützung der Forststraße "Sulzkogel" von der Kehre A bis zum Ende des von der Kehre C abzweigenden Stichweges und zur Absenkung der letzten 50 Laufmeter dieses Stichweges zum Zwecke der Bewirtschaftung der von den Forststraßen Kalblsau I und II noch zu erschließenden Waldflächen eingeräumt. Begründend... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §12;ForstG 1975 §66a Abs1;
Rechtssatz: Die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald ist im öffentlichen Interesse an der Walderhaltung (§ 12 ForstG) gelegen; dieses öffentliche Interesse liegt folglich auch den Eigentumsbeschränkungen gemäß § 66a Abs 1 ForstG zu Grunde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2000100051.X01 ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 brachten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vor, sie besäßen in der KG R. eine Waldfläche von 105 ha. Mangels einer anderen Bringungsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße seien sie gezwungen, die Forststraße "Erlachberg" zu benützen. Eine Aufnahme als Mitglied in die entsprechende Weggenossenschaft sei abgelehnt, eine Benützung der Forststraße unter der Bedingung der Bezahlung von Benützungsgebühren im Einzelf... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Aus welchem Grund einem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesichertes Recht zur Benützung einer Bringungsanlage in einem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß fehlt, ist im Grunde der §§ 66 bzw 66a ForstG 1975 nicht relevant. Nach diesen Bestimmungen ist vielmehr ausschließlic... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §60;ForstG 1975 §66a Abs1;
Rechtssatz: Zur Abhilfe eines Bewirtschaftungsnotstandes im Sinne des § 66a Abs 1 ForstG 1975 kommen von vornherein nur solche Bringungsmöglichkeiten in Betracht, die 1. ohne Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG 1975 verwirklicht werden können und die 2. keine unverhältnismäßigen Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursa... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Von einem "gesicherten Recht" zur Benützung einer Bringungsanlage kann nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Waldeigentümer ein - nicht auf die §§ 66 oder 66a ForstG 1975 gegründetes - zwangsweise durchsetzbares Recht auf Benützung der Bringungsanlage zukommt. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §59 Abs1;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs3;
Rechtssatz: Zwar bedarf die gemäß § 66a Abs 1 ForstG 1975 auferlegte Duldungsverpflichtung - um der von § 59 Abs 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, dass über das Ausmaß dieser Verpflichtung kein Zweifel besteht (vgl zB das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl 95... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Betreffend den Begriff der "unverhältnismäßigen Kosten" in § 66a Abs 1 ForstG 1975 können im Hinblick auf den gleichartigen Regelungsgegenstand die in der Rechtsprechung zu § 66 ForstG 1975 entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Danach liegen "unverhältnismäßige Kosten" dann vor, wenn der Überschuss des Erlöses ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §66a;
Rechtssatz: Als Tatbestandsvoraussetzung für die
Begründung: einer Duldungsverpflichtung nach § 66a Abs 1 ForstG 1975 hat die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen oder unzulänglich sind. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benütz... mehr lesen...
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 59/4 und Nr. 60/3 der KG K. mit einer Gesamtfläche von ca. 9 ha. Der Erschließung dieser Grundstücke soll die geplante Forststraße "S-Wiese" dienen, die von einer über Grundstücke des Peter S. verlaufenden Forststraße ihren Ausgang nehmen und in einer Länge von 329 m über die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 74 und 75 KG K. führen soll. Mit der Begründung: , daß alle Versuche der Mitbeteiligten, im Verhandlungswege eine... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 22. Februar 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat Innsbruck, ihr die Benützung des Forstweges auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 2198 der KG A zu gestatten und den Beschwerdeführer zu verpflichten, die erforderliche Benützung für die Fertigstellung der forstlichen Bringungsanlage L-Weg und für die weitere Bringung von Forstprodukten und allen forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu dulden. Begründet wurde dieser Antrag damit... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0024 2 Stammrechtssatz § 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Err... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66a Abs1;
Rechtssatz: Das "Fehlen" oder die "Unzulänglichkeit" von Bringungsanlagen kann tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringung... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66a Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0024 4 Stammrechtssatz Entsprechend dem Zweck des § 66a Abs 1 ForstG 1975, die Bewirtschaftung des Waldes unter Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu ermöglichen, haben auch jene Erschließungsvarianten außer Betracht zu bleiben, die solche Kosten verursachen würden. Diese Grundsätze haben in gleicher We... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0024 2 Stammrechtssatz § 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Err... mehr lesen...
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer der im Bereich des X-Grabens gelegenen Waldgrundstücke Nr. 562, 563 und 583, je KG P. Deren Erschließung soll die von den Mitbeteiligten geplante Forststraße "X" dienen, die von der dem Beschwerdeführer gehörenden Forststraße "Y" ihren Ausgang nehmen und in einer Länge von rund 10 m über dessen Grundstück 555 verlaufen soll; vorgesehen ist weiters die Einräumung des Rechtes der Mitbenützung der Forststraße "Y" an die Mitbeteiligten (sogenannte Projek... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66;ForstG 1975 §66a Abs1;ForstG 1975 §67 Abs2;
Rechtssatz: § 66a ForstG 1975, der zum Unterschied von dem die "befristete Bringung" regelnden § 66 legcit die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand hat, spricht zwar explizit nur von der Verpflichtung des Grundeigentümers, auf seinem Grund die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützu... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66a Abs1;
Rechtssatz: Die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald iSd § 66a Abs 1 ForstG 1975 umfaßt auch Maßnahmen wie die Fällung der Bäume, die Wiederaufforstung und sonstige Maßnahmen zur Pflege des Waldes. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992100024.X01 Im RIS seit 29.10.1992 ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §66a Abs1;
Rechtssatz: Entsprechend dem Zweck des § 66a Abs 1 ForstG 1975, die Bewirtschaftung des Waldes unter Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu ermöglichen, haben auch jene Erschließungsvarianten außer Betracht zu bleiben, die solche Kosten verursachen würden. Diese Grundsätze haben in gleicher Weise für den in § 66a Abs 1 legcit ausdrücklich geregelten Fall der W... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §60;ForstG 1975 §62 Abs2 lita;ForstG 1975 §66a Abs1;
Rechtssatz: Da bei der Errichtung von Bringungsanlagen die allgemeinen Vorschriften des § 60 ForstG 1975 zu beachten sind (§ 62 Abs 2 lit a legcit), haben bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten jene unberücksichtigt zu bleiben, die nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 legcit verwirklich... mehr lesen...