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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66a Abs1;Rechtssatz
Entsprechend dem Zweck des § 66a Abs 1 ForstG 1975, die Bewirtschaftung des Waldes unter Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu ermöglichen, haben auch jene Erschließungsvarianten außer Betracht zu bleiben, die solche Kosten verursachen würden. Diese Grundsätze haben in gleicher Weise für den in § 66a Abs 1 legcit ausdrücklich geregelten Fall der Wahl zwischen Erschließungsvarianten über Fremdgrund wie für den Fall der Wahl zwischen einer Erschließung ausschließlich über eigenen Grund und Boden und einer Erschließung unter Inanspruchnahme von Fremdgrund zu gelten. Im ersteren Falle kommt überdies das in dieser Bestimmung ausdrücklich normierte Auswahlkriterium des "Eingriffes im geringsten Ausmaß" zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100024.X04Im RIS seit
29.10.1992Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014