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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §60;Rechtssatz
Zur Abhilfe eines Bewirtschaftungsnotstandes im Sinne des § 66a Abs 1 ForstG 1975 kommen von vornherein nur solche Bringungsmöglichkeiten in Betracht, die
1. ohne Verletzung der Vorschriften des § 60 ForstG 1975 verwirklicht werden können und die
2. keine unverhältnismäßigen Kosten (der Errichtung, Erhaltung und/oder Bringung) verursachen würden.
Zwischen mehreren solcher in Betracht zu ziehenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund ist die Auswahl nach dem Kriterium "Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß" zu treffen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl 92/10/0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X05Im RIS seit
29.10.2001