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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §60;Rechtssatz
Da bei der Errichtung von Bringungsanlagen die allgemeinen Vorschriften des § 60 ForstG 1975 zu beachten sind
(§ 62 Abs 2 lit a legcit), haben bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten jene unberücksichtigt zu bleiben, die nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 legcit verwirklicht werden könnten. Ein danach unzulässiger Eingriff in den Wald liegt etwa dann vor, wenn eine Bringungsanlage in unmittelbarer Nähe einer bereits behördlich bewilligten Forststraße angelegt werden soll (Hinweis E 12.9.1985, 85/07/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100024.X03Im RIS seit
29.10.1992Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014