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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59;Rechtssatz
Der Spruch eines Bescheides, mit dem die Verpflichtung gemäß § 66a Abs. 1 ForstG aufgetragen wird, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung von Grundstücksteilflächen zu dulden, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage dieser Teilflächen bezeichnet, dass jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Inanspruchnahme der Teilflächen auf die im Verpflichtungsbescheid genannten Flächen erstreckt (vgl. die zu § 17 ForstG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0121, und vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0188).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100042.X01Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009