RS Vwgh 2009/1/29 2005/10/0042

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59;
ForstG 1975 §66a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides, mit dem die Verpflichtung gemäß § 66a Abs. 1 ForstG aufgetragen wird, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung von Grundstücksteilflächen zu dulden, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage dieser Teilflächen bezeichnet, dass jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Inanspruchnahme der Teilflächen auf die im Verpflichtungsbescheid genannten Flächen erstreckt (vgl. die zu § 17 ForstG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0121, und vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0188).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100042.X01

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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