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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Zwar bedarf die gemäß § 66a Abs 1 ForstG 1975 auferlegte Duldungsverpflichtung - um der von § 59 Abs 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, dass über das Ausmaß dieser Verpflichtung kein Zweifel besteht (vgl zB das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl 95/10/0205). Dieser Anforderung wird ein Bescheid, der eine Duldung der Mitbenützung einer näher bezeichneten Forststraße für die forstliche Bewirtschaftung von im Einzelnen genannten Waldgrundstücken im notwendigen Umfang anordnet, wobei die Bewirtschaftungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt werden, gerecht. Eine Aufzählung jener Fahrzeuge, mit denen die Forststraße benützt werden darf, ist unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Bestimmtheit der ausgesprochenen Verpflichtung nicht erforderlich. Mangels detaillierter Regelungen in diesem Punkt ist eine Benützung der Forststraße durch sämtliche Fahrzeuge zu dulden, die für die forstliche Bewirtschaftung der Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien geeignet und erforderlich sind. Allfällige Beschädigungen an der Forststraße sind nach § 67 Abs 3 ForstG 1975 zu entschädigen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X06Im RIS seit
29.10.2001