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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gertraud S in Linz, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1999, Zl. ForstR-100586/13-1998- I/Bü/Scw, betreffend Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Max K in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1999 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz das Recht zur Mitbenützung der Forststraße "Sulzkogel" von der Kehre A bis zum Ende des von der Kehre C abzweigenden Stichweges und zur Absenkung der letzten 50 Laufmeter dieses Stichweges zum Zwecke der Bewirtschaftung der von den Forststraßen Kalblsau I und II noch zu erschließenden Waldflächen eingeräumt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das ca. 92 ha große Erschließungsgebiet, dessen Ausformung einer überdimensionalen Geländemulde entspreche, liege am Ostabhang des Schneeberges in der Gemeinde Reichraming in 750 bis 1100 m Seehöhe. Die Hänge seien durchschnittlich steil bis sehr steil, nur im Oberhangbereich mäßig steil. Kahlschlagflächen und Dickungen nähmen einen weit unterdurchschnittlichen Flächenanteil ein, wobei ein Drittel des Erschließungsgebietes dem Wirtschaftswald und zwei Drittel dem Schutzwald im Ertrag zuzusprechen seien. Die mittlere Bonität sei entsprechend niedrig. Von den grundsätzlich möglichen Varianten zur Erschließung im Einzelnen genannter Grundstücke der mitbeteiligten Partei, bei denen eine zweckmäßige Bewirtschaftung derzeit nicht möglich sei, kämen aus technischen und rechtlichen Gründen nur die Variante II (bestehend aus der Verbindungsstraße zwischen den Forststraßen Schneeberg und Sulzkogel und dem unteren Ast der ursprünglich geplanten Forststraße Kalblsau) und die Variante III (bestehend aus den Forststraßen Kalblsau I und II, bei der durch den Bau der ca. 1.650 m langen Forststraße Kalblsau II im Anschluss an den von der Kehre C abzweigenden Stichweg der Forststraße Sulzkogel auch der Oberhangbereich des Waldbesitzes der mitbeteiligten Partei erschlossen werde) in Betracht. Nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, das sich u.a. eingehend mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt habe, ergäbe ein Variantenvergleich für die Variante II bei einem Erlös von S 780,--/fm eine Gesamtkostenbelastung von S 711,--/fm und somit einen Ertrag von S 69,--/fm und für die Variante III Gesamtkosten von S 663,--/fm und somit einen Ertrag von S 109,--/fm. Das Verhältnis der Erträge betrage somit 1 : 1,58 zu Gunsten der Variante III, wobei sich nach Ablauf der Amortisationszeit der Vorteil der Variante III zusätzlich um S 120,--/fm erhöhe. Ein Vergleich der realisierbaren Varianten ergebe, dass die Variante II mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei, weil der diesfalls erzielbare Ertrag hinter jenem Ertrag zurückbliebe, der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen von einem traditionell geführten Durchschnittsbetrieb vergleichbarer Art und Lage erzielt werde. Da die Erschließung des Kalblsau/Oberhanges nur von der Forststraße "Sulzkogel" der beschwerdeführenden Partei aus möglich sei, sei diese automatisch jene Grundeigentümerin, in deren Rechte im geringsten Maße eingegriffen werde.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 1169/99, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz hat die Behörde, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die mitbeteiligte Partei könne im Einzelnen genannte Grundstücke nicht zweckmäßig bewirtschaften und es stelle sich der durch die spruchgemäße Mitbenützung der Forststraße "Sulzkogel" bewirkte Eigentumseingriff als jener geringsten Ausmaßes dar.
Die beschwerdeführende Partei wendet gegen diesen Bescheid zunächst ein, es sei die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar. Sie übersieht bei diesem Vorbringen jedoch, dass in der Einleitung des Spruches des angefochtenen Bescheides als bescheiderlassende Behörde der "Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung" ausdrücklich genannt wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, sie werde durch den angefochtenen Bescheid im Recht "auf richtige Anwendung des § 66a Forstgesetz verletzt", weil kein öffentliches Interesse an der Mitbenützung der Forststraße durch die mitbeteiligte Partei und damit kein öffentliches Interesse an der in dieser Mitbenützung gelegenen Eigentumsbeschränkung der beschwerdeführenden Partei bestehe.
Bei diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei zunächst, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald im öffentlichen Interesse an der Walderhaltung (§ 12 Forstgesetz) gelegen ist und dieses öffentliche Interesse folglich auch den Eigentumsbeschränkungen gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz zu Grunde liegt. Im Übrigen hat sich bereits der Verfassungsgerichtshof auf Grund des entsprechenden Beschwerdevorbringens nicht veranlasst gesehen, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Dass die belangte Behörde jedoch den normativen Gehalts des § 66a Abs. 1 Forstgesetz verkannt oder zu Unrecht angenommen habe, die hier normierten Tatbestandsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht.
Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei noch vor, es sei das von ihr vorgelegte Privatgutachten "abgewertet", aber "kein gleichwertiges Gegengutachten" eingeholt worden. Es sei nicht erkennbar, ob die beigezogenen Sachverständigen gerichtlich beeidete Sachverständige gewesen seien, Amtssachverständige oder sonstige Fachleute.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde ein namentlich genannter forsttechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der sich in seinem Gutachten mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten eingehend auseinander gesetzt hat. Diesem Gutachten ist die beschwerdeführende Partei auf gleicher fachlicher Ebene nicht (mehr) entgegen getreten. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten "abgewertet", ist daher ebenso unzutreffend, wie die nicht näher ausgeführte Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe kein dem vorgelegten Privatgutachten gleichwertiges Gutachten eingeholt.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. August 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100051.X00Im RIS seit
14.10.2002