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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66a Abs1;Rechtssatz
Das "Fehlen" oder die "Unzulänglichkeit" von Bringungsanlagen kann tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Besteht in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benützung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet ist, ist in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. In rechtlicher Hinsicht ist dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukommt. Schließlich muß im Hinblick darauf, daß das Gesetz das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung "unverhältnismäßiger Kosten" erlauben, dem Fehlen bzw der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zuordnet, in einem solchen Fall von "Fehlen" bzw "Unzulänglichkeit" einer Bringungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage iSd § 66a ForstG 1975, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht kommt, kann somit nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992100143.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008