Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es 1.) zumindest von 5.6.2002 bis 1.8.2002 nicht unterlassen, Pferde auf das Grundstück Nr., KG L, Wald, zu treiben, obwohl er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 5.6.2002 aufgefordert worden sei, die Waldweide einzustellen. Wie anlässlich der Begehung der Bezirksforstinspektion (Forstfachreferat) der Bezirkshauptmannschaft L am 1.8.2002 festgestellt worden sei, bestehe die Ku... mehr lesen...
Rechtssatz: Waldschäden durch Weidevieh können nicht das Tatbild einer Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG (Waldverwüstung infolge flächenhafter Gefährdung des Bewuchses) erfüllen, da diese Bestimmung insbesondere eine Gefährdung durch wildlebende Tiere voraussetzt. Für Weidevieh besteht bei Verursachung von Waldschäden eine Spezialbestimmung im § 37 ForstG (siehe Anmerkung 9 zu § 16 Forstrecht, Kommentar Jäger, 3. Auflage). So wurde dem Berufungswerber zu Recht eine Übertretung na... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I.Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.c... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest bis zum 07.06.2002 6 Lastkraftwagenfuhren Bauschutt (Abrissmaterial wie Ziegel, Betonstücken mit Erdmaterial und Schotter vermischt) im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, auf einer Fläche von ca. 120 m2 abgelagert. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 16 Abs 2 lit b ForstG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 365,00 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Bauleiter, der als Verantwortlicher für die Materialentsorgung über den Bauschutt frei verfügen konnte und hierbei LKW-Lenker beauftragte, dieses Material an einem Waldrand abzuladen, verantwortet auch dann eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG als unmittelbarer Täter, wenn die betreffenden Lenker und Fahrzeuge einem anderen Unternehmen angehörten (das den Baugrubenaushub und Materialabtransport durchführte). Der Bauleiter hätte im Rahmen seiner Überwachungspflic... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit umfasst einerseits den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und andererseits seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Eine solche Verwendung geht aus der mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatanlastung noch nicht hervor. Die dem Beschuldigten angelastete Durchführung von Grabungsarbeiten zum Zweck der Errichtung einer Weganlage ist für sich allein noch nicht als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer Erhebung durch ein Organ der Forstaufsichtsstation K am 19.6.1996 festgestellt worden ist, im Frühjahr 1996 in seinen Waldungen in K, S 9, entlang der Forststraße "B", G , Schwemmist bzw. Gülle ausgebracht und sei dadurch eine Waldverwüstung herbeigeführt worden, obwohl die Ablagerung von Klärschlamm auf Waldboden eine Waldverwüstung darstellt und daher verboten sei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 16 Abs 2 lit d ForstG verbietet eine Düngung von Waldboden nicht generell; lediglich die unsachgemäße Düngung ist als Waldverwüstung zu werten, wenn dadurch der Bewuchs (offenbar) einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird. Da Gülle nach § 2 DüngemittelG 1994 grundsätzlich als (Wirtschafts)Dünger angesehen werden kann, um das Wachstum von Pflanzen zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder den Ertrag zu erhöhen und somit kein Abfall ist, stellte die Ausbringung von Gü... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf Schutzwaldparzellen Kahlhiebe bzw eine diesem gleichzuhaltende Einzelstammentnahme im Ausmaß von ca 0,7 ha, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Fällungsbewilligung durchführt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und verantwortet, zumal der Waldboden dadurch einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt und infolge der Steilheit des Geländes durch Oberflächenerosion und Schneeschub eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich ist, auch die Herbeiführung einer Wa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit lediglich zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß im Zeitraum zwischen dem 28.10.1996 und 30.10.1996 näher angeführte Waldparzellen im Zuge einer Verbreiterung der öffentlichen Wegparzelle Nr. 622, KG A, auf einer Fläche von ca. 0,0600 ha verwüstet und stark geschädigt worden sind, obwohl jedermann jede Waldverwüstung verboten ist, vorgehalten, so ist dieser Vorhalt für die Verfolgungsverjähru... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach §174 Abs1 lita Z3 Forstgesetz ist die Verwirklichung einer der Tatbestände des §16 Abs2 leg.cit. erforderlich. Der
Spruch: eines Straferkenntnisses muß eine entsprechende Umschreibung der Straftat enthalten, die eine Zuordnung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des §16 Abs2 Forstgesetz (Schwächung/Vernichtung der Produktionskraft des Waldes, Aussetzen einer Rutsch-/Abtragungsgefahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist aus der Umschreibung der Tat abzuleiten, daß die Bezirkshauptmannschaft den Tatbestand nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz als verwirklicht ansah. Die vor dem Verwaltungssenat durchgeführte mündliche Verhandlung hat jedoch diese rechtliche Beurteilung nicht bestätigt. Der in dieser Verhandlung als Zeuge einvernommene Forsttechniker hat nämlich ausgesagt, daß es sich bei dem aufgeschütteten Material "jedenfalls um ein solches gehandelt habe, auf welchem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Rodung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz, sondern (gegebenenfalls) eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 leg cit liegt vor, wenn offensichtlich im Zuge der Sanierung eines bestehenden Weges Erdaushubmaterialien entlang dieses Weges in den dort befindlichen Wald geschüttet werden (vgl. VwGH 07.06.1988, 87/10/0204, wonach die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich alleine noch keine Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke darstellt). Schlagworte Forstgesetz Rodung Wa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße, eine Unterlassung darstellende Nichtbehebung der durch Maßnahmen zur Steingewinnung verursachten Waldschäden ist kein aktives Verhalten i.S.d. § 17 Abs. 1 ForstG, das als verbotene Rodung angesehen werden kann. Dazu bedarf es vielmehr der Herbeiführung und Aufrechterhaltung einer bestimmten und konkret umschriebenen Art der Verwendung zu waldfremden Zwecken. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt für sich allein, selbst wenn damit die betreffende Waldfläch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Spezialtatbestand der Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz und keine Rodung nach § 17 Abs 1 leg cit liegt vor, wenn Abfall (in concreto Aushubmaterial in Form von Bauschutt, Holzteile, Eisen- und Plastikteile) auf einem Waldgrundstück abgelagert wird. Schlagworte Forstgesetz Rodung Waldverwüstung Spezialität mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer am 2.7.1991 durch die Bezirksforstinspektion Leoben durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, auf dem in seinem Besitz stehenden Waldgrundstück Nr. 522, KG L (gemeint KG T), eine Grube und einen Drainagegraben ausgehoben, sowie Ausgrubmaterialien geschüttet, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Hie... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unbefugte Rodung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz liegt nicht vor, wenn Grabungsarbeiten und Schüttungen nicht zu einer nachfolgenden Benützung des betreffenden Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur führen, wie z. B. zur Anlegung eines baulichen Entwässerungssystems (Verlegung von Rohrleitungen). Die abträgliche Behandlung des Waldbodens könnte allenfalls den Tatbestand der Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 Forstgesetz darstellen. Schlagworte Tatbestands... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Bereich einer Bringung der Vorwurf der Waldverwüstung erhoben, ist § 58 Abs 3 und Abs 4 ForstG als lex specialis gegenüber § 16 Abs 2 lit b leg cit anzusehen. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten eine Waldverwüstung im Rahmen einer Bringung zur Last gelegt, ist zu berücksichtigen, daß die Bringung gesetzlich zulässig ist und das Gesetz im § 58 Abs 3 ForstG festlegt, wie die Bringung zu erfolgen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist der Beschuldigten nach § 58 Abs 3 und Abs 4 leg cit und nicht nach § 16 Abs 2b leg cit zu verfolgen. (Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung) mehr lesen...