Eine unbefugte Rodung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz liegt nicht vor, wenn Grabungsarbeiten und Schüttungen nicht zu einer nachfolgenden Benützung des betreffenden Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur führen, wie z. B. zur Anlegung eines baulichen Entwässerungssystems (Verlegung von Rohrleitungen). Die abträgliche Behandlung des Waldbodens könnte allenfalls den Tatbestand der Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 Forstgesetz darstellen.