Der Spezialtatbestand der Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz und keine Rodung nach § 17 Abs 1 leg cit liegt vor, wenn Abfall (in concreto Aushubmaterial in Form von Bauschutt, Holzteile, Eisen- und Plastikteile) auf einem Waldgrundstück abgelagert wird.