RS UVS Steiermark 1994/06/07 30.10-68/93

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Rechtssatz

Der Spezialtatbestand der Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz und keine Rodung nach § 17 Abs 1 leg cit liegt vor, wenn Abfall (in concreto Aushubmaterial in Form von Bauschutt, Holzteile, Eisen- und Plastikteile) auf einem Waldgrundstück abgelagert wird.

Schlagworte
Forstgesetz Rodung Waldverwüstung Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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