RS UVS Steiermark 1995/01/03 30.6-45/94

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Veröffentlicht am 03.01.1995
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Rechtssatz

Keine Rodung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz, sondern (gegebenenfalls) eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 leg cit liegt vor, wenn offensichtlich im Zuge der Sanierung eines bestehenden Weges Erdaushubmaterialien entlang dieses Weges in den dort befindlichen Wald geschüttet werden (vgl. VwGH 07.06.1988, 87/10/0204, wonach die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich alleine noch keine Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke darstellt).

Schlagworte
Forstgesetz Rodung Waldverwüstung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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