Keine Rodung nach § 17 Abs 1 Forstgesetz, sondern (gegebenenfalls) eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 leg cit liegt vor, wenn offensichtlich im Zuge der Sanierung eines bestehenden Weges Erdaushubmaterialien entlang dieses Weges in den dort befindlichen Wald geschüttet werden (vgl. VwGH 07.06.1988, 87/10/0204, wonach die Aushebung eines Leitungsgrabens für sich alleine noch keine Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke darstellt).