§ 16 Abs 2 lit d ForstG verbietet eine Düngung von Waldboden nicht generell; lediglich die unsachgemäße Düngung ist als Waldverwüstung zu werten, wenn dadurch der Bewuchs (offenbar) einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wird. Da Gülle nach § 2 DüngemittelG 1994 grundsätzlich als (Wirtschafts)Dünger angesehen werden kann, um das Wachstum von Pflanzen zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder den Ertrag zu erhöhen und somit kein Abfall ist, stellte die Ausbringung von Gülle entlang einer Forststraße entgegen dem Straferkenntnis auch keine Waldverwüstung durch Ablagerung von Abfall dar. Im Straferkenntnis wurde die Ausbringung von Gülle als verbotene Ablagerung von Klärschlamm bezeichnet. Gülle ist keinesfalls Klärschlamm. Während diese nämlich das Gemisch aus festen und flüssigen Verdauungsrückständen der landwirtschaftlichen Tierhaltung darstellt, ist das Abfallprodukt
Klärschlamm
Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm (vgl. § 7 Abs 1 Steiermärkisches landwirtschaftliches BodenschutzG, LGBl. Nr. 66/1987 i.d.g.F.).