RS UVS Steiermark 2005/05/30 30.10-73/2004

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Rechtssatz

Waldschäden durch Weidevieh können nicht das Tatbild einer Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG (Waldverwüstung infolge flächenhafter Gefährdung des Bewuchses) erfüllen, da diese Bestimmung insbesondere eine Gefährdung durch wildlebende Tiere voraussetzt. Für Weidevieh besteht bei Verursachung von Waldschäden eine Spezialbestimmung im § 37 ForstG (siehe Anmerkung 9 zu § 16 Forstrecht, Kommentar Jäger, 3. Auflage). So wurde dem Berufungswerber zu Recht eine Übertretung nach § 37 Abs 3 ForstG vorgehalten, wonach die Waldweide mit Pferden in einer Schonungsfläche nicht ausgeübt werden darf (Schonungsflächen sind zur Verjüngung bestimmte Waldteile, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte). Hingegen kann durch Weidevieh eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit c ForstG verursacht werden, wenn die Beweidung die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich macht. Ein solcher Tatvorwurf ergibt sich jedoch aus dem Vorhalt, wonach durch die Waldweide auf der Schonungsfläche "der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt war", noch nicht.

Schlagworte
Waldverwüstung Schonungsfläche Waldweide wildlebende Tiere
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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