Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des L K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29.7.2004, GZ.: 15.1 4769/2002, wie folgt entschieden: Die Berufung wird zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die Strafe mit ? 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz iVm § 64 Abs 2 VStG neu bemessen. Diese ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 4,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt neu formuliert: Sie haben vom 5.6.2002 bis 1.8.2002 es nicht unterlassen, Pferde auf die 1 ha große Schonungsfläche im nordwestlichen Teil des Grundstückes, KG L, zu treiben und somit die Waldweide auf dieser Schonungsfläche betrieben, obwohl in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte, die Waldweide nicht ausgeführt werden darf und die Weidetiere von den Schonungsflächen fernzuhalten sind. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des § 37 Abs 3 Forstgesetz iVm § 174 Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz verletzt. Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es 1.) zumindest von 5.6.2002 bis 1.8.2002 nicht unterlassen, Pferde auf das Grundstück Nr., KG L, Wald, zu treiben, obwohl er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 5.6.2002 aufgefordert worden sei, die Waldweide einzustellen. Wie anlässlich der Begehung der Bezirksforstinspektion (Forstfachreferat) der Bezirkshauptmannschaft L am 1.8.2002 festgestellt worden sei, bestehe die Kulturfläche auf dem oa. Grundstück aus durchschnittlich 50 cm hohen Fichten, die zumindest zu 80 Prozent verbissen seien und seien Trittschäden ausschließlich auf Pferde zurückzuführen. Er habe die Waldweide betrieben und habe die Pferde nicht von den Schonungsflächen ferngehalten, obwohl gemäß § 37 Abs 3 Forstgesetz in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), die Waldweide nicht ausgeführt werden dürfe, und die Weidetiere von den Schonungsflächen fernzuhalten seien. 2.) trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft L vom 5.6.2002 es nicht unterlassen, auf dem Grundstück Nr., KG L, Waldweide zu betreiben und sei daher der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt gewesen. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften in Punkt 1.) § 174 Abs 1 lit a Z 1 iVm § 37 Abs 3 Forstgesetz und in Punkt 2.) § 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 16 Abs 1 iVm Abs 2 lit a Forstgesetz verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Punkt 1.) von ? 730,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 1 Forstgesetz und in Punkt 2.) von ? 730,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher vorgebracht wurde, dass der Berufungswerber für den Betrieb der Landwirtschaft zum Tatzeitpunkt alleine zuständig war. Er habe 10 Pferde und 40 Stück Rind zu betreuen gehabt. Schon sein Vater hätte auf dem Grundstück Nr., KG L, Waldweide betrieben und habe der Berufungswerber die Waldweide bis zum Zeitpunkt, als ihm dies die Behörde verboten habe, durchgeführt. Bis vor 10 Jahren habe Jungvieh dort geweidet, danach Pferde. Es sei ihm bis zum Jahr 2002 nicht bewusst gewesen, dass er die Pferde auf dem angeführten Grundstück nicht weiden lassen dürfe. Nachdem von der Behörde das Verbot ausgesprochen worden sei, habe er die Pferde wieder auf die Magdwiese gebracht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie des forsttechnischen Gutachtens DI W kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Berufungswerber ist Alleineigentümer des Grundstückes der KG L im Ausmaß von 20,4289 ha, wobei 20,3060 ha Wald und 0,1229 als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen sind. Das Grundstück liegt in einer Seehöhe von 740 bis 1.200 m und weist eine Neigung von 25 bis 35 Grad auf. Der Großteil der Fläche ist mit Nadelholzbeständen der zweiten bis vierten Altersklasse bestockt. Im nordwestlichen Teil des Grundstückes ist noch vor 1998 ein Kahlschlag in einer Länge von ca. 290 m und einer durchschnittlichen Breite von ca. 35 m durchgeführt worden. Die Gesamtfläche beträgt somit rund 1 ha. Diese Fläche ist mit extrem stark verbissener Fichte mit beigemischten Birken und sonstigen Pioniergehölzen bestockt, welche nicht gegen Wildverbiss geschützt sind und sind die Fichtenpflanzen (13. April 2005) nahezu zu 100 % verbissen. Der Waldboden und der forstliche Bewuchs ist durch Viehtritt und Verbissschäden deutlich geschädigt und ist die Kultur derzeit noch immer ungesichert und war dies auch im Jahr 2002. Eine Aufforstung dieser Fläche erfolgte durch den Berufungswerber. Die Kultur ist schlecht angewachsen. Beweiswürdigend ist hiezu auszuführen, dass der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme am 6.12.2004 selbst ausgeführt hat, dass er vor ca. 8 Jahren ein halbes Hektar des Grundstückes 250/5 geschlägert habe und nach 2 bis 3 Jahren wieder aufgeforstet habe, wobei die Kultur aber schlecht angewachsen sei. Der Berufungswerber bestreitet auch im gesamten Verfahren nicht, die Pferde zum Tatzeitpunkt auf das Grundstück getrieben zu haben und dort die Waldweide betrieben zu haben. Aus dem eingeholten forsttechnischen Gutachten ergibt sich, dass es richtig ist, dass lediglich auf einem kleinen Teil der Gesamtfläche des Grundstückes eine Schonungsfläche von ca. 1 ha besteht. Der Sachverständige führte aus, dass auf Grund des starken Verbisses, insbesondere auch durch Rehwild die Kultur immer noch als ungesichert anzusehen ist und dies auch im Jahr 2002 war. Der übrige Teil der Fläche ist mit Nadelholzbeständen der zweiten bis vierten Altersklasse bestockt. Zu diesen Ausführungen des Sachverständigen erstattete der Berufungswerber kein ergänzendes Vorbringen und bestritt auch diese Annahmen nicht. In rechtlicher Beurteilung dieses festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 37 Abs 3 Forstgesetz in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) die Waldweide nicht ausgeübt werden darf. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Grund des Vorliegens der Aufforstung durch den Berufungswerber selbst musste diesem bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit des Vorliegens einer Schonungsfläche bekannt sein. Überdies war dem Berufungswerber mit Schreiben des Forstfachreferates der Bezirkshauptmannschaft L vom 5. Juni 2002 mitgeteilt worden, dass er den Eintrieb der Pferde auf nachbarliche Waldflächen zu unterlassen habe und eine Gefährdung von nicht gesicherten Kulturen durch wirksame Maßnahmen zu verhindern habe. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die Kulturfläche auf dem Grundstück bereits in einem solchen Maß verbissen sei, dass von einer Waldverwüstung gesprochen werden könne. Dem Berufungswerber mussten zumindest zu diesem Zeitpunkt Zweifel darüber aufkommen, ob es sich bei dem 1 ha großen Teilstück des Grundstückes der KG L um eine Schonungsfläche handelt. Bei einer Begehung am 1.8.2002 befanden sich die Tiere noch auf der Weide. Eine Verjüngung ist dann als gesichert anzusehen, wenn durch Aufforstung oder Naturverjüngung der Zustand des Gesichertseins erreicht wird, sohin durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung - sei es bei Ausübung der Waldweide, sei es aus sonstigen Gründen - vorliegt. Indem die Kultur schlecht angewachsen ist, und starke Verbissschäden durch Rehwild und Beweidung vorlagen, war die Kultur auch nach mehr als 3 Jahren noch nicht gesichert. Der Spruch des Straferkenntnisses zu Punkt 1.) musste korrigiert werden und die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden, zumal sich der Tatvorwurf der Erstbehörde auf das gesamte Grundstück der KG L bezog und auf diesem ein 80-prozentiger Verbiss der ca. durchschnittlich 50 cm hohen Fichten festgestellt wurde. Tatsächlich beträgt die Kulturfläche jedoch nur 1 ha des ca. 20 ha großen Gesamtgrundstückes. Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass gemäß § 16 Abs 2 Forstgesetz eine Waldverwüstung vorliegt, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen der Bewuchs offensichtlich einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. Weideviehschäden können nicht das Tatbild einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit d erfüllen, da diese Bestimmung von wildlebenden Tieren ausgeht. Auch der Umstand, dass lit d lediglich eine beispielhafte Aufzählung enthält, erlaubt nicht die Einbeziehung der Gefährdung des Bewuchses durch Weidevieh, zumal diesbezüglich eine Spezialbestimmung im § 37 Forstgesetz besteht (siehe Anm 9 zu § 16 Forstrecht Kommentar Jäger, 3. Auflage). Eine Waldverwüstung durch Weidevieh kann dann verursacht werden, sofern die Beweidung die rechtzeitige Wiederbewaldung gemäß § 16 Abs 2 lit c Forstgesetz unmöglich macht. Ein derartiger Tatvorwurf ist jedoch in der Tatumschreibung zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses nicht enthalten. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG ist es der erkennenden Behörde nicht möglich, diesen Mangel zu sanieren und, da eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz nicht vorliegt, da Pferde keine wildlebenden Tiere sind, war zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses ist hinsichtlich der Strafhöhe Folgendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Schutzobjekt der Bestimmung des § 37 Abs 3 Forstgesetz sind die zur Verjüngung bestimmten Waldteile und enthält § 1 Abs 1 Forstgesetz durch diese Bestimmung eine wesentliche Modifizierung. Der Wald soll nämlich mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen als wesentliche Grundlage für ökologische und ökonomische und soziale Entwicklungen erhalten werden. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Tatort eine wesentliche Einschränkung zum erstinstanzlichen Straferkenntnis erfahren hat und dem Umstand der Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welchen die Erstbehörde außer Acht gelassen hat, war die Strafe spruchgemäß erheblich herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers, aber auch dem Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Fläche, auf welcher die Übertretung stattgefunden hat. Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz fallen gemäß § 64 VStG durch diese Entscheidung nicht an, der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens war als Folge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.