Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach §174 Abs1 lita Z3 Forstgesetz ist die Verwirklichung einer der Tatbestände des §16 Abs2 leg.cit. erforderlich. Der Spruch eines Straferkenntnisses muß eine entsprechende Umschreibung der Straftat enthalten, die eine Zuordnung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des §16 Abs2 Forstgesetz (Schwächung/Vernichtung der Produktionskraft des Waldes, Aussetzen einer Rutsch-/Abtragungsgefahr, Verunmöglichung einer Wiederbewaldung, flächenhafte Gefährdung des Bewuchses) ermöglicht. Im vorliegenden Fall hätte daher angeführt werden müssen, daß durch das Verhalten des Beschuldigten - wie sich aus dem Gutachten des forsttechnisches Amtssachverständigen ergibt - der Bewuchs durch Beschädigen der Latschenstöcke offenbar einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt wurde.