Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerde vom 30.05.2017, protokolliert beim BVwG am 01.06.2017, richtet sich gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX . Mit diesem hat die FMA als belangte Behörde infolge des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA unter Spruchpunkt II.2.5 den Nennwert der dort genannten Forderung auf Auszahlung des Bankguthabens samt Zinsen auf einen Betrag von 64,40 % nach oben korrigiert; das ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2018 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG iVm Art. 70 VO (EU) 806/2014 und Art. 8 Abs. 1 lit a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe von EUR XXXX vor. Als Anlagen wurden dem M... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich gegen XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 5.900 be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 5.900 bestätig... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 5.900 bestätig... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich gegen XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 4.800 be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.05.2019 legte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, der in einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 03.04.2019, XXXX , gestellt wurde. Die belangte Behörde nahm zu dem Antrag ausführlich Stellung und gab bekannt, dass sie sich in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.09.2018 wendet sich gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr XXXX ! I. Sie sind seit 01.01.2009 Geschäftsleiter der XXXX (im Folgenden " XXXX " genannt), FN XXXX , mit Sitz in XXXX . In dieser Funktion haben Sie gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die im
Spruch: genannten Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Beschwerde gegen das jeweilige Straferkenntnis, eingelangt bei der FMA am gleichen Tag. 2. Mit den (schriftlichen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 29.06.2016, Zlen W172 2108665-1/6E bzw. W172 2108667-1/6E, wurden jeweils den Beschwerden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behobe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die im
Spruch: genannten Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Beschwerde gegen das jeweilige Straferkenntnis, eingelangt bei der FMA am gleichen Tag. 2. Mit den (schriftlichen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 29.06.2016, Zlen W172 2108665-1/6E bzw. W172 2108667-1/6E, wurden jeweils den Beschwerden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und die Straferkenntnisse ersatzlos behobe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtmäßigkeit der folgenden Veröffentlichung strittig, die die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde, auch FMA) am 30.03.2018 auf ihrer Website (fma.gv.at) vorgenommen hat: "Sanktion gegen XXXX wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen XXXX wegen mang... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (in der Folge: XXXXXXXX ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX. Im Hinblick auf die in § 99d BWG vorgesehene M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2017 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) aus, dass auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2016 entfallen. Aus den bereits geleisteten Vorauszahlungen ergebe sich für das Geschäftsjahr 2016 ein Differenzbetrag von EUR -17.418,00 zu Gunsten der FMA. Begründend wurde ausgeführt, die Gesamtkosten der FMA für das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 19.07.2018, GZ. FMA-Kl23 5304/0036-ABS/2018, zugestellt am 23.07.2018, forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 1 Z 2 BWG zur Auskunftserteilung auf, wobei binnen sechs Wochen ab Erhalt des Bescheides der vollständige Inhalt des geprüften Jahresabschlusses 2016 der XXXX (im Folgenden: Gesellschaft) samt etwaiger Anhänge und Beil... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerde vom 24.05.2017 richtet sich gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX . Mit diesem hat die FMA als belangte Behörde infolge des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA unter Spruchpunkt II.2.5 den Nennwert der dort genannten Forderung auf Auszahlung des Bankguthabens samt Zinsen korrigiert; das mit 31.12.2023 befristete Schuldenmoratorium in Spruchpunkt III.1. des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.04.2018 wendet sich gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie sind seit dem 23.08.2008 Vorstand der XXXX in der Folge XXXX oder Emittentin), einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien seit mehr als 10 Jahren im Amtlichen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Inhaltsverzeichnis I. Verfahrensgang: 4 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 18 1. Feststellungen: 18 2. Beweiswürdigung: 60 Beweiswürdigung zu den einzelnen festgestellten Pflichtverletzungen 61 3. Rechtliche Beurteilung: 87 3.1. (Senats-)Zuständigkeit 87 3.2. Anwendbare Rechtsnormen 88 3.2.1. Zu Spruchpunkt 1. (Vorwurf "keine geeignete aktuelle Risikoanalyse") 88 3.2.2. Zu den Spruchpunkten 2.1. und 2.2. ("Mangelnde Prüfung von Ver... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Glä... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 24.04.2018, Zl. XXXX , welches sich gegen die XXXX als Beschuldigte richtet, wurde über diese wegen Verletzung von Bestimmungen der Rechtsvorschriften der §§ 39 Abs. 2 iVm Abs. 2b Z 5 BWG iVm 11 Abs. 2 KI-RMV iVm 98 Abs. 5 Z 4 BWG iVm 99d BWG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 71.500,- verhängt. 2. Mit Schriftsatz vom 24.05.2018, bei d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 16.11.2018 verfügte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft folgende Anordnungen: "I. Gemäß § 70 Abs. 4d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 idgF, iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") der XXXX aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: XXXX (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" oder "belangte Behörde") vom 16.12.2016 richtet sich gegen die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin" oder "haftungspflichtige Gesellschaft") als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Die XXXX ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einer Konzession unter anderem für das Einlagenges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" oder "belangte Behörde") vom 16.12.2016 richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "I. Die XXXX ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft. Weiters ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" oder "belangte Behörde") vom 16.12.2016 richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "I. Die XXXX ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft. Weiters ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" oder "belangte Behörde") vom 24.04.2018 richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF1") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX ! Sie waren von 25.03.1999 bis 11.12.2015 Vorstand der XXXX , in der Folge XXXX oder Kreditinstitut), ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten: I. Die XXXX hat es in nachst... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten: I. Die XXXX hat es in nachst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) führte bei der XXXX (im Folgenden: Depotbank) in deren Funktion als Depotbank vom 18.03.2015 bis zum 19.03.2015 eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 und 2 InvFG durch. Im Prüfbericht wurde neben sechs sonstigen aufsichtsrelevanten Feststellungen ein Verdacht auf Normverletzung festgehalten. Danach belaste die Depotbank die einzelnen Fonds automa... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: "BF1") in seiner Funktion als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft XXXX (im Folgenden: "haftungspflichtige Gesellschaft" oder "Emittentin") ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Übertretung der Werbevorschriften gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017... mehr lesen...