TE Bvwg Beschluss 2019/2/14 W107 2165553-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W107 2165553-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CMS REICH - ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerde vom 24.05.2017 richtet sich gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX . Mit diesem hat die FMA als belangte Behörde infolge des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA unter Spruchpunkt II.2.5 den Nennwert der dort genannten Forderung auf Auszahlung des Bankguthabens samt Zinsen korrigiert; das mit 31.12.2023 befristete Schuldenmoratorium in Spruchpunkt III.1. des Vorstellungsbescheides und das auf dem Bankkonto befindliche Guthaben unter Spruchpunkt II.2.5 (täglich fällige Konten) genannt; die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr eingebrachten Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.2016 erhobenen Anträge mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Vorstellungsbescheides abgewiesen.

2. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei stützt sich darauf, dass sie eine Forderung gegen die HETA auf Auszahlung eines Guthabens in der Höhe von EUR XXXX hat.

3. Mit Eingabe vom 11.01.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückgezogen.

4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerdezurückziehung vom 11.01.2018 dem BVwG gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG.

2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Durch den mit Eingabe vom 12.01.2018 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwicklung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Verfahrenseinstellung,
Vorstellungsbescheid, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2165553.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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