Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “) als Beschuldigte. Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Die XXXX (in der Folge XXXX ), eine Emittentin, deren Aktien im Markt Amtlicher Handel im Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG mit der ISIN XXXX sow... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde durch die FMA wegen der verspäteten Meldung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der XXXX Aktiengesellschaft (Bank; haftende Gesellschaft) für das Geschäftsjahr 2017 über den Geschäftsleiter der XXXX AG Niederlassung XXXX , Mag. XXXX XXXX (BF), als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe von 3.300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I. 1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 19.01.2021 wurde der XXXX als Beschwerdeführerin (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes aufgetragen (wörtlich, auszugsweise): „1. Die XXXX , FN XXXX , XXXX , hat die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen. Dies durch Unterlassung der folgenden Tätigkeit: Die Verwaltung des G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 27.09.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 01.10.2019 zugestellt, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: „Die XXXX AG (kurz auch XXXX oder die Beschuldigte), ist eine Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2018 (hier insbesondere im März und April) unter der ISIN XXXX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), XXXX , XXXX , ist aufgrund von Guthaben auf folgenden bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge „HETA“), vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geführten drei Girokonten („täglich fällige Konten“) Gläubigerin der folgenden Verbindlichkeiten der HETA: Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX , Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX sowie Konto mit Konto... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Mit Antrag vom 16.12.2013 (ON 26; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des Aktes der Finanzmarktaufsichtsbehörde [FMA] gemeint), präzisiert am 10.06.2014 (ON 19) und am 22.10.2014 (ON 14), beantragte die XXXX (in Folge auch: X-Bank bzw. Beschwerdeführerin) die Ausnahme der XXXX (in Folge auch: KB), der XXXX (in Folge auch: WW) und der XXXX (in Folge auch: WG) aus dem aufsichtlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und aktenkundiger unstrittiger Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 21.08.2017 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 12.09.2017, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: „Die XXXX AG (im Folgenden auch Kreditinstitut), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX Wien, hat als juristische Person folgenden Verst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) war seit 20.03.2018 als Alternativer Investmentfonds Manager (im Folgenden: AIFM) gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung eines in Österreich ansässigen Alternativen Investmentfonds (im Folgenden: AIF) berechtigt. Darüber hinaus wurden seitens der GmbH der FMA keine weiteren Tätigkeiten als AIFM, sei es innerhalb Österreichs, der EU oder außerhalb der EU, gemeldet. I.2. Mit dem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 10.07.2019 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: „Sehr geehrter Herr XXXX , Sie waren von 04.06.2016 bis 20.02.2018 Vorstand der XXXX AG, eine Aktiengesellschaft mit der Firmenbuchnummer XXXX mit Sitz in XXXX Wien, XXXX . Die Anleihen der XXXX mit der XXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 24.11.2015 wurde der damaligen XXXX AG (im Folgenden: BF) ein Anteil an den Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2015 in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben. I.2. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die FMA nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit dem im gegenständlichen Spruchkopf genan... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ") - vom 03.02.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 5.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.08.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX (vormals " XXXX ", " XXXX " sowie " XXXX ") vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichts... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX vom 08.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 1.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung SSD NR EUR 3,79% 2005-2017, das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ) - vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.03.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX ) vom 03.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 2.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XXXX , ordnete die FMA... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: Mit Vorstellungsbescheid der FMA vom 13.09.2019, FMA- XXXX , ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA) folgende Maßnahmen an: I. Der mit Spruchpunkt II.2. des Vorstellungsbescheides der FMA vom 02.05.2017 zu GZ FMA-AW00001/0044... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 27.03.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 11.04.2019, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: „Sehr geehrter Herr XXXX ! Sie waren von 06.03.2018 bis 02.03.2019 Geschäftsführer der inzwischen gelöschten XXXX GmbH, eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX mit Sitz in XXXX (zuvor in XXXX ). Sie haben als ehem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 10.04.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 11.04.2019, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: „Sehr geehrter Herr XXXX ! Sie waren von 06.03.2018 bis 06.09.2018 Geschäftsführer der inzwischen gelöschten XXXX GmbH, eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX mit Sitz in XXXX (zuvor in XXXX ). Sie haben als ehem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 20.05.2020, GZ W107 2165580-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der im
Spruch: genannten Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 02.05.2017, XXXX , entschieden. Aufgrund eines Versehens wurde unter Spruchpunkt B) Folgendes ausgesprochen: „Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Im Zeitraum vom 16.06.2014 bis 27.06.2014 führte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) beim Kreditinstitut XXXX (im Folgenden auch: „Bank-B“), der beschwerdeführenden Partei in diesem Verfahren, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 3 Abs. 9 BWG durch. Am 26.02.2015 wurde über diese Vor-Ort-Prüfung ein Bericht erstattet (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom 27.09.2019 zu XXXX wendet sich gegen XXXX (Beschwerdeführer, „BF“) als Beschuldigten und gegen die XXXX als gemäß § 9 Abs 7 VStG mitbeteiligte Partei. Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie sind seit 06.11.2014 Geschäftsführer der XXXX , mit Geschäftsanschrift XXXX . Die auf XXXX registrierte Dom... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "belangte Behörde" oder auch "FMA") vom 14.02.2019 richtete sich gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: "beschwerdeführende Partei" und auch "BF") und enthielt folgenden
Spruch: "Die XXXX GmbH, vormals XXXX AG (nachstehend kurz: XXXX ), mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2017 unter der ISIN XXXX als XXXX AG im Amtlichen Han... mehr lesen...