Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 27.09.2017, zugestellt am 02.10.2019, richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: BF) und enthält folgenden
Spruch: "Sie betreiben als Medieninhaber zumindest seit dem 22.12.2015 die Homepage XXXX unter der Firma " XXXX ". In dieser Funktion haben Sie folgende Verstöße in Hinblick auf die von 22.12.2015 bis 14.01.2018 in Form eines öffentlichen Angebots via XXXX und von 10.12.2015 bis 31.12.2018 in Form ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 21.08.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrte Frau XXXX ! I. Sie sind seit 02.11.2016 verantwortliche Beauftragte der XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz: " XXXX "), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX . Sie haben in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 21.08.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrte Frau XXXX ! I. Sie sind seit 02.11.2016 verantwortliche Beauftragte der XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz: " XXXX "), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX . Sie haben in ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Der XXXX GmbH (in weiterer Folge auch: "Beschwerdeführerin" oder "BF") ist der angefochtene Mandatsbescheid, in dem Abwicklungsmaßnahmen betreffend die HETA ASSET RESOLUTION AG ("Heta") angeordnet worden waren, rechtswirksam per Edikt am 26.03.2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hatte zum Stichtag 01.03.2015 auf dem bei der Heta mit der Kontonummer XXXX geführten Konto ein Guthaben (nomineller Buchwert) in... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Der XXXX KG (in weiterer Folge auch: "Beschwerdeführerin" oder "BF") ist der angefochtene Mandatsbescheid, in dem Abwicklungsmaßnahmen betreffend die HETA ASSET RESOLUTION AG ("Heta") angeordnet worden waren, rechtswirksam per Edikt am 26.03.2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hatte zum Stichtag 01.03.2015 auf dem bei der Heta mit der Kontonummer XXXX geführten Konto ein Guthaben (nomineller Buchwert) in H... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Die XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (XXXX) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, XXXX , stellte die FMA in ihrer Fun... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Die XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, XXXX , stellte die FMA in ihre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 21.08.2018, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX ! I. Sie sind seit 25.10.2015 Vorstand der XXXX (im Folgenden kurz: " XXXX "), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 21.08.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrte Frau XXXX ! I. Sie sind seit 11.12.2015 Vorstand der XXXX (im Folgenden kurz: " XXXX "), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 21.08.2018, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX ! I. Sie sind seit 25.10.2015 Vorstand der XXXX (im Folgenden kurz: " XXXX "), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 16.08.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 21.08.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrte Frau XXXX ! I. Sie sind seit 11.12.2015 Vorstand der XXXX (im Folgenden kurz: " XXXX "), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwa... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") ist mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"), vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geführten Konto mit der Kontonummer XXXX Gläubigerin der HETA in der Höhe von EUR XXXX . I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") ist mit Guthaben auf folgenden bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"), vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geführten Konten Gläubigerin der HETA: Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX , Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX sowie Konto mit Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX jeweils zum Stichtag 01.03.2015 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" oder auch "Verein") ist ein Verein (eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX ) mit Sitz in XXXX , und einer Büroadresse in XXXX . Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Weiteren "FMA" oder "belangte Behörde") erließ am 30.03.2017 den angefochtenen Bescheid, der an die BF gerichtet war, mit folgendem
Spruch: "Folgende Bekanntmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Fina... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt: 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob mit Schriftsatz vom 02.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 10.04.2016, Zl. AW00001/0001-ABB/2015. 2. Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 zog sie ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVw... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nahm im Jahr 2018 wegen des Verdachts der unerlaubten Vertriebstätigkeit betreffend Alternative Investment Fonds (AIF) in Österreich in Bezug auf den Verkauf von Anteilen am Miningpool Ermittlungen gegen ein Unternehmen auf, welches im Internet unter dem Schlagwort " XXXX " über diese Vertriebstätigkeiten informierte und auf der Homepage " XXXX " im Impressum auf das Unternehmen "XXXX." mit Sitz in "Dubai XXXX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nahm im Jahr 2018 wegen des Verdachts der unerlaubten Vertriebstätigkeit betreffend Alternative Investment Fonds (AIF) in Österreich in Bezug auf den Verkauf von Anteilen am Miningpool Ermittlungen gegen ein Unternehmen auf, welches im Internet unter dem Schlagwort " XXXX " über diese Vertriebstätigkeiten informierte und auf der Homepage " XXXX " im Impressum auf das Unternehmen " XXXX ." mit Sitz in "Dubai XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 1... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX S.A. (im Folgenden: S.A.) ist mit einem Nominalbetrag von EUR 1.812.500,- (= 18.125 Stück à Nominale EUR 100) Gläubigerin der EUR XXXX Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: XXXX ). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX (im Folgenden: I GmbH) ist mit einem Nominalbetrag von EUR 600.000,- (=6.000 Stück à Nominale EUR 100) Gläubigerin der EUR XXXX Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: XXXX). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwic... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: XXXX ) ist mit einem Nominalbetrag von EUR 1.000.000,- (= 10.000 Stück à Nominale EUR 100) Gläubigerin der EUR XXXX Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. ( XXXX ). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Prüfabteilung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch "FMA") führte im Zeitraum vom 16.03.2015 bis 27.03.2015 bei der Rechtsvorgängerin der XXXX , der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: "BF" bzw. "X-SE"), der XXXX AG (im Folgenden auch: "Z-AG"), eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG durch, über den sie dann einen Prüfbericht, datiert mit 30.07.2015, erstellte (ON 02; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Datum 16.11.2018, GZ. XXXX , hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen an die XXXX Bank XXXX AG (in Folge: BF) gerichteten Bescheid mit folgendem
Spruch: erlassen, welcher der BF nachweislich am 21.11.2018 zugestellt wurde: "I. Gemäß § 70 Abs. 4d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 idgF, iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehör... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das an den Beschwerdeführer und die XXXX Bank AG (im Folgenden "haftende Gesellschaft") gerichtete Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.12.2018, dessen
Spruch: wie folgt lautete: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie sind seit XXXX Vorstand der XXXX Bank AG (im Folgenden auch XXXX ), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift XXXX . In dieser Funktion haben Si... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das an den Beschwerdeführer und die XXXX Bank AG (im Folgenden "haftende Gesellschaft") gerichtete Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.12.2018, dessen
Spruch: wie folgt lautete: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie sind seit XXXX Vorstand der XXXX Bank AG (im Folgenden auch XXXX ), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift XXXX . In dieser Funktion haben Si... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 24.04.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 26.04.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Die XXXX ( XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die XXXX hat an ihrem Sitz von 01.01.2014 bis 12.02.2016 entge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2018 wendet sich gegen die XXXX , nunmehr: XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: (wörtlich): "Die XXXX (in der Folge: XXXX ) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX Im Hinblick auf die in § 99d B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...